Im Volksmund "Führerschein mit 17", offiziell sagt man "Begleitetes Fahren":
Seit dem 1. Januar 2011 ist das Begleitete Fahren Teil des Dauerrechts. Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden. Regelfall bleibt das Mindestalter von 18 Jahren.

Der Bewerber kann sich mit 16einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. In der Ausbildung und Prüfung gibt es keinen Unterschied zu den 18jährigen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung. Dieses Fahrberechtigung ist nur in Deutschland (und einigen Nachbarländern -Österreich-) gültig.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen.

Bei jeder Fahrt muss eine Person in dem Fahrzeug mitfahren, die als Begleitperson in der Prüfbescheinigung eingetragen ist.

Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg haben

Für Fahrer und Beifahrer gelten die üblichen Vorschriften über Alkohol und berauschende Mittel

Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer, sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Ansprechpartner oder Berater mitfahren.

Die Begleitpersonen sind bei der Antragstellung zu benennen, es kann also nicht einfach irgendjemand zur Begleitperson auserkoren werden.

Die Fahrschulen bieten Seminare an, um Eltern bzw. Begleitpersonen auf diese Aufgabe vorzubereiten, die Teilnahme daran ist aber nicht verpflichtend.

Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson oder Sonderbescheinigung erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist.
Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.
Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt (siehe auch Fahren ohne Führerschein).