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Im Volksmund "Führerschein mit 17", offiziell sagt man "Begleitetes Fahren": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Bewerber kann sich mit 16einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. In der Ausbildung und Prüfung gibt es keinen Unterschied zu den 18jährigen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei jeder Fahrt muss eine Person in dem Fahrzeug mitfahren, die als Begleitperson in der Prüfbescheinigung eingetragen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson oder Sonderbescheinigung erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||